23.02.2018 - Willingen. Der Vortrag vermittelt Ihnen einen fachkundigen Eindruck über besondere Rechtsfragen aller Bereiche der Baustelle. Behandelt werden:
– Turmdrehkran gegen Autokran: Der Klügere gibt nach. Protokoll über überschneidende Arbeitsbereiche.
– Hubschrauber gegen Turmdrehkran: Runter kommen sie immer. Luftverkehrsrechtliche Erlaubnis für TDKe.
– Der Zug ist abgefahren: Eisenbahn gegen Turmdrehkran. Überschwenken von Bahnanlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.
– Men at work: Gefährdungsbeurteilung für Turmdrehkrane nach TRBS 1111;
- BG-Bausteine für Montage und Betrieb. B 213 und B 214. – Kranregime: BAUA-Checkliste Nr. 2: „Baustelleneinrichtung“. Überschwenken von Nachbargrundstücken.
– Gib Zeichen, oder es funkt! Einweisung im Hebezeugbetrieb: Handzeichen nach DIN 33409; Funkeinweisung.
– Anschlagen: Wenn, dann richtig! Lastaufnahmemittel im Hebezeugbetrieb DGUV-Regel 100-500, Kap. 2.8
– Was tun, wenn´s knallt: Ausgewählte Kranschadensereignisse aus der Anwaltspraxis. Alles dreht sich, alles bewegt sich.
Referent: Dr. Rudolf Saller,RA/FAStR, FASped+TranspR Rechtsanwälte Jehle & Kollegen, Altötting
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