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BAG Urteil zu SOKA-Bau Beiträgen

Haben 50.000 Betriebe zu Unrecht bezahlt?

Berlin/Erfurt, 26.01.2017 - Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 25.01.2017 in zwei Verfahren entschieden, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe der Jahre 2012 und 2013 unwirksam sind (10 ABR 34/15 und 10 ABR 43/15). Diese hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erlassen.


Bauforum24 Artikel (26.07.2016): Baugewerbe fordert Meisterpflicht


Die Entscheidungen haben zur Folge, dass im maßgeblichen Zeitraum nur für tarifgebundene Arbeitgeber eine Beitragspflicht zu den Sozialkassen des Baugewerbes bestand. Andere Arbeitgeber der Baubranche wären nicht verpflichtet gewesen, für diesen Zeitraum Beiträge zu leisten. Die heutigen Beschlüsse betreffen bis zu 50.000 Betriebe mit bis zu 1,6 Mio. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Reuter4c.jpgWolf J. Reuter, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei "Beiten Burkhardt", der den klagenden Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) vertritt, erläutert: "Die aktuellen Entscheidungen des BAG schaffen Rechtssicherheit und sind wichtig für alle Unternehmen, die jahrelang zu Unrecht Beiträge gezahlt haben. Das Ministerium hätte den Tarifvertrag niemals für allgemeinverbindlich erklären dürfen, denn es war offensichtlich, dass hieran kein öffentliches Interesse bestand. Vielmehr wurde einzig im Interesse der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes agiert".

Die SOKA-Bau wurden von den Tarifvertragsparteien des Baugewerbes eingerichtet. Sie erheben gemäß dem Tarifvertrag Beiträge von den Mitgliedern der tarifschließenden Arbeitgeberverbände und erbringen Leistungen im Urlaubs- und Ausbildungsverfahren sowie - über eine Zusatzversorgungskasse - Leistungen der Altersvorsorge. Auf Antrag der Tarifvertragsparteien hatte das BMAS den Tarifvertrag über viele Jahre hinweg für allgemeinverbindlich erklärt. Dadurch waren nicht nur die Mitglieder der beiden tarifschließenden Arbeitgeberbände zur Beitragszahlung an die SOKA-Bau verpflichtet, sondern alle Betriebe, die "bauliche Leistungen" erbringen.

Die SOKA-Bau baten daraufhin auch sämtliche Unternehmen des sog. Baunebengewerbes zur Kasse. Das sind vor allem Betriebe der Metallindustrie, aber auch Tischler, Elektriker und Installationsgewerke, die sich dem Baugewerbe eigentlich nicht zugehörig fühlen und zum Teil eigene Tarifverträge haben. Wie die Kanzlei "Beiten Burkhardt" berichtet, Soll sich die SOKA-Bau in vielen Fällen erst Jahre später gemeldet haben, was für die Handwerksbetriebe oft mit unerwarteten hohen und existenzgefährdenden Nachforderungen verbunden gewesen sein soll.

In mehr als 40.000 Gerichtsverfahren pro Jahr prozessieren laut "Beiten Burkhardt" SOKA-Bau und Betriebe wegen der Beitragszahlungen vor deutschen Arbeitsgerichten. Das zahlenmäßig überlegene Baunebengewerbe zog daraufhin vor das BAG. Das Gericht hatte bereits am 21. September 2016 entschieden, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen aus den Jahren 2008, 2010 und 2014 unwirksam sind (10 ABR 22/15 und 10 ABR 48/15).

Ob die heutigen Entscheidungen dazu führen, dass Betriebe die zu Unrecht erhobenen Beiträge zurückfordern können, ist unklar. Denn Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles möchte die Folgen der BAG-Entscheidungen nicht hinnehmen: Ein neues Gesetz soll den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren rückwirkend für allgemeinverbindlich erklären. Zu dem Gesetzesentwurf fand diese Woche im Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales eine Expertenanhörung statt, zu der auch Rechtsanwalt Wolf J. Reuter geladen war. Zu der Gesetzesinitiative des BMAS meint er: "Das geplante Gesetz ist eklatant verfassungswidrig - nicht nur, weil es rückwirkend gelten soll und sich über die Rechtsprechung des BAG hinwegsetzt, sondern vor allem auch, weil es einen gravierenden Verstoß gegen die Tarifautonomie darstellt."

Weitere Informationen: Beiten Burkhardt Website, SOKA-Bau Website | © Foto: Kanzlei Beiten Burkhardt


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