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Gast stephan1964
Geschrieben

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Aha - der andere Kran steht also auch auf einem Liebherr Turm, dafür hat man dann gleich mal den Ballast am Gegenausleger weggelassen wacko.gif ph34r.gif ?

Oder reichen die Schaltschränke als Gegengewicht aus laugh.gif wink.gif ?

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Geschrieben

Aha - der andere Kran steht also auch auf einem Liebherr Turm, dafür hat man dann gleich mal den Ballast am Gegenausleger weggelassen wacko.gif ph34r.gif ?

Oder reichen die Schaltschränke als Gegengewicht aus laugh.gif wink.gif ?


Jener Kran KB-474 smile.gif
Und bei ihm ist der Turm nach dem Turm LIEBHERR aber mit anderen Rohren gemacht biggrin.gif
Betreffs der Konsole dort bei ihr das Gewicht anständig mit ganz von der Ausrüstung smile.gif
Geschrieben (bearbeitet)
Hallo

Habe eben mal bei Liebherr nach geschaut und den 154 EC-H kann man mit dem 132EC-H Turm (schätze mal der ist vergleichbar mit dem 120 Turm) auf 51,2m aufbauen.
Laut dem bild schätze ich das er vom Turm her so um die 55m HH hat +3m KUD.
Dafür haben die 2 mal Grundturm genommen mit jeweils 16 Schrauben und jede Menge Ballast.
Wie Alwin sagte LM 2 wird wahrscheinlich gesperrt sein wegen Sonderhöhe.

http://www.liebherr.com/cc/products_cc.asp...gister=1644_732

@Alwin
Die Turmkombination bestimmt der Kranhersteller und nicht der Tüv.

Wie gesagt ich hatte selbst schon solche Sonderlösung einfach weil kein Platz für die Turmkombination 256/120 da war aber dafür war dann ebenfalls LM 2 gesperrt.Irgendwo sind ja Grenzen gesetzt bei der Statik.

Aber mal zu den Bildern.
Bauen die heute immer noch ihre Plattenbauten wie früher?

Gruß
Knuffi bearbeitet von Knuffi
Gast Alwin
Geschrieben
Knuffi, mir ist klar, das die Turmkombi der Hersteller bestimmt und nicht der Tüv, der Tüv gibt aber keine Betriebsfreigabe des Kranes, wenn die HH nicht gerechnet ist von Liebherr.... whistling.gif Von daher kann es sein, das zuerst eine UBB vorliegen muß und dann erst der abgenomme Kran in Betrieb gehen darf. So zumindest bei uns in Österreich.
Geschrieben


Knuffi, mir ist klar, das die Turmkombi der Hersteller bestimmt und nicht der Tüv, der Tüv gibt aber keine Betriebsfreigabe des Kranes, wenn die HH nicht gerechnet ist von Liebherr.... whistling.gif Von daher kann es sein, das zuerst eine UBB vorliegen muß und dann erst der abgenomme Kran in Betrieb gehen darf. So zumindest bei uns in Österreich.


Über die Bilder wo Ihr da Diskutiert, von Amus, das es da schon Unterschiede gegen unseren Standard von Europa geben kann, ist schon klar. Schliesslich sind diese Bilder von Russland, daher kann dieses oder eines schon von unserem gewohnten Standard abweichen.

Schon nur davon, wen ich dies recht im Kopf habe, das in Russlant in vergangener Zeit
"Liebherrkrane" unter der Lizenz von LIEBHERR gebaut wurden.

Da wurde noch der TÜV erwähnt, ich denke auch das nehmen die Russe nicht so ernst wie wir hier wink.gif
Gast
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