Hutmaaa 0 Geschrieben 27. Dezember 2020 Geschrieben 27. Dezember 2020 Guten Tag, es gibt ein BGH-Gerichtsurteil vom 19.01 2017 (Az. VII. 301/13, Az. VII ZR 235/15, Az. VII ZR 193/15) wonach bei BGB-Bau-/Werkverträge keine Mängelrechte vor Abnahme bestehen. Hat dies auch Auswirkung auf § 4 VII VOB/B wonach Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, durch den Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen sind? Danke und viele Grüße Benjamin Zitieren
Form 8A 246 Geschrieben 29. Dezember 2020 Geschrieben 29. Dezember 2020 (bearbeitet) Meiner Ansicht nach nein, wenn die VOB/B als Vertragsgrundlage vereinbart ist. Ich muss als Vertreter des Bauherrn die Möglichkeit haben Mängel, die gerade am Entstehen sind und später als verdeckte Mängel zu Bauschäden führen, direkt zu unterbinden und auf Kosten des AN korrigieren zu lassen. Konkretes Beispiel: Bei einer Dachsanierung von außen wird die Sub-Top Verlegung der Klimamembran vertraglich vereinbart. In diese wird dann die Mineralwolledämmung in die Gefache verlegt. Der AN befestigt die Klimamembran nur auf der Sparrenoberseite und verzichtet auf die erforderliche Fixierung mittels Klammern und Pappstreifen an den unteren Sparrenseiten. Konsequenz: Die Klimamembran hängt parabelförmig durch wie eine Hängematte, die Dämmung wird an den Sparren nach oben hin zur Unterspannbahn gepresst, es entstehen Spannungen die die Verklebungen wieder aufreißen. Es kann Tauwsser in der Dämmstoffebene entstehen das die Dämmung durchfeuchtet und unbrauchbar macht. Als Bauleiter muss ich hier schnell reagieren, da der AN noch am selben Tag die Unterspannbahn zur Regensicherheit verlegt und ich bei ausgebauten Dachgeschossen den Mangel von innen nicht sehen kann. bearbeitet 29. Dezember 2020 von Form 8A Zitieren
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