forrest_de 0 Geschrieben 21. September 2014 Geschrieben 21. September 2014 Okay, was dazu gelernt. André Zitieren
Eisfeld 121 Geschrieben 22. September 2014 Autor Geschrieben 22. September 2014 OK, danke für die info.Kann gelöscht werden.Grüße Zitieren
Kevin Müller 59 Geschrieben 22. September 2014 Geschrieben 22. September 2014 Das wusste ich bisher auch noch nicht . Zitieren
Steffen 2.001 Geschrieben 22. September 2014 Geschrieben 22. September 2014 OK, danke für die info.Kann gelöscht werden.GrüßeWeshalb löschen ?Kann für den ein oder anderen vielleicht auch ganz interessant sein...Lassen wir das mal so stehen. Grüße Steffen Zitieren
Form 8A 245 Geschrieben 23. September 2014 Geschrieben 23. September 2014 (bearbeitet) Die meisten privaten Häuslebauer übersehen, dass sie gemäß der Satzung der BG BAU "Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten" sind und damit Rechten und Pflichten unterliegen. Die "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten" (BGI 663) gilt demnach auch für private Gerüstbauer und-nutzer.Ich sehe deshalb den Besuch des MAs der Abteilung Prävention durchaus positiv, denn wegen fehlender Bordbretter können unverhofft Gegenstände von der Gerüstlage nach unten fallen oder durch veraltete Beläge besteht die Gefahr des Durchbrechens. Auch eine mangelhafte Gerüstverankerung durch zu wenige oder nicht richtig in der Fassade verdübelte Anker sowie fehlende Diagonalverstrebungen sind immer wiederkehrende Mängel.Was viele Private (und auch Gewerbliche) nicht wissen ist, dass nach BGI 663 die Gerüstfreigaben an den Aufstiegen ausgehängt werden müssen und eine Prüfung des Gerüstes nach dessen Aufstellung durch eine "befähigte Person" zu erfolgen hat, die zu protokollieren ist. bearbeitet 23. September 2014 von Form 8A Zitieren
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