Aka 1.811 Geschrieben 7. September 2013 Geschrieben 7. September 2013 (bearbeitet) ...einfach selbst nachlesen und zwar direkt -ganged ma amoi davo as, dass "(in) der nähe von Nürnberg" no Bayern is ***SCNR*** in der BayBO (klick). BayBo Art. 6 (9)In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig1. Garagen einschließlich deren Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, bei einer Länge der Grundstücksgrenze von mehr als 42 m darüber hinaus freistehende Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m, nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 5 m; abweichend von Abs. 4 bleibt bei einer Dachneigung bis zu 70 Grad die Höhe von Dächern und Giebelflächen unberücksichtigt, bearbeitet 7. September 2013 von Aka Zitieren
baumartl 15 Geschrieben 8. September 2013 Geschrieben 8. September 2013 Grenzgaragen (nach Art. 6 Abs. 9) sind in Bayern Verfahrensfrei. Das heist Sie brauchen in der Regel keine Baugenehmingung. ReGru Art. 57 Abs. 1 Satz 1 b "Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 mit einer Fläche bis zu 50 m², außer im Außenbereich" Gruß Baumartl Zitieren
cbr_driver 20 Geschrieben 8. September 2013 Autor Geschrieben 8. September 2013 Aha danke Aka und baumartl für die die Auszüge, dass hilft schon weiter. vielen Dank dafür.Schönen Sonntage noch.MfgDominic Zitieren
Recommended Posts
Diskutiere mit!
Du kannst jetzt antworten und Dich später anmelden. Wenn du bereits einen Account hast kannst du dich hier anmelden.