Fumakilla 1 Geschrieben 10. Februar 2005 Autor Geschrieben 10. Februar 2005 gewerbeausicht?? auch als privat person ? und was ist bitteschön bauerndiesel? vielleicht komm ich aus na andern ecke deutschlands woman das nich so nennt was könnte denn passieren wenn ich das nich anmelden sollte ? Zitieren
Baggerdriver 0 Geschrieben 11. Februar 2005 Geschrieben 11. Februar 2005 (bearbeitet) Als Lohnunternehmer bekommt man gar keine Diesel verbilligung und ein Landwirt bekommt die verbilligung auch nur auf seine Hektar bezogen ! Er hat zum beispiel 500 Liter Bauerndiesel und 2000 Liter normalen Diesel (ohne verbilligung) und wo er die 500 Liter Tankt ist dann egal ! Und heut zu tage sind es nur noch ein paar Cent unterschied bearbeitet 11. Februar 2005 von Baggerdriver Zitieren
max 5 Geschrieben 11. Februar 2005 Geschrieben 11. Februar 2005 Er hat zum beispiel 500 Liter Bauerndiesel und 2000 Liter normalen Diesel (ohne verbilligung)Richtig... er weisst die ha am Ende gegenüber dem LawiAmt aus. Doch bei extensiver Wirtschaft reicht der Diesel für die 500ha weit.GrußMax Zitieren
Butze 1 Geschrieben 15. Februar 2005 Geschrieben 15. Februar 2005 Eine fachliche Frage, die mich brennend interessiert hat:Schriftliche Anfrage an den dt. Zoll (prompte Antwort!) Sehr geehrte Damen und Herren, in dem Bauforum24 ist eine interessante Frage gestellt worden:.... Könnten Sie uns bitte mitteilen, wo die Verwendung von Dieselkraftstoff und leichtem Heizöl gesetzlich geregelt ist bzw. eine Internetadresse mitteilen, wo das nachzulesen ist. Vielleicht schreiben Sie einen kurze Mitteilung in dem Forum oder antworten mir persönlich an meine E-Mail Adresse Für Ihre Bemühungen vielen Dank im voraus!"Butze"Die Antwort an die persönliche E-Mail-Adresse:Die Besteuerung von Mineralölen richtet sich nach dem Verwendungszweck des Mineralöls. Mineralöle, die als Kraftstoff in Verbrennungsmotoren verwendet werden, sind grundsätzlich zum Regelsteuersatz des § 2 Mineralölsteuergesetz -MinöStG- zu versteuern.Ausnahmen in Form von Steuerermäßigungen oder Steuerbefreiungen sieht das MinöStG wie folgt vor:Für Erdgase und Flüssiggase zur Verwendung als Kraftstoff gelten die Steuerermäßigungen des § 3 Abs. 1 MinöStG. Mineralöle, die zum mittelbaren oder unmittelbaren Verheizen verwendet werden (z.B. gekennzeichnetes leichtes Heizöl oder Erdgas), unterliegen den ermäßigten Steuersätzen des § 3 Abs. 2 MinöStG (z.B. 61,35 EUR für 1.000 l HEL). Das gleiche gilt gemäß § 3 Abs. 3 Nrn.- 1 – 5 für Verbrennungsmotoren in den dort genannten ortsfesten Anlagen (z.B. Notstromaggregate, Kraft-Wärme- Kopplungsanlagen mit einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 60%.Dabei ist zu beachten, dass leichtes Heizöl und Erdgas bei den letztgenannten Verwendungszwecken einer förmlichen Erlaubnis eines Hauptzollamtes gemäß § 12 MinöStG i.V.m. Anlage 1 zu § 21 MinöStG bedürfen, da diese Mineralöle bereits zu den ermäßigten Steuersätzen geliefert werden.Die Steuerbefreiungen ergeben sich aus dem § 4 MinöStG. Hinweis: In der Anlage 1 zu § 21 MinöStG sind alle steuermäßigten Verwendungszwecke aufgeführt, bei denen eine förmliche Erlaubnis nicht erforderlich ist. In diesen Fällen spricht man von einer allgemeinen Erlaubnis.Für bestimmte Verwendungszwecke ist eine Vergütung der Mineralölsteuer möglich. Diese Vergütungsmöglichkeiten ergeben sich aus den §§ 25, 25 a – 25d MinöStG.Vergütungsmöglichkeiten sind z.B. vorgesehen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und die Verwendung von Mineralölen in Kraft-Wärme- Kopplungsanlagen mit einem Jahresnutzungsgrad von mehr als 60 %.Ich bin gerne bereit, Ihnen bei den verschiedenen Vergütungsmöglichkeiten Auskunft zu geben. Das MinöStG und die Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes -MinöStV- finden Sie im Internet unter folgendem link: http://www.zoll.de/e0_downloads/a1_vorschr...uern/index.html.Diese Auskünfte können aus rechtlichen Gründen nur unverbindlich erteilt werden. http://www.bundesanzeiger.deNachrichtlich möchte ich Sie ganz allgemein auf die Ausführungen auf unserer Internetseite www.zoll.de hinweisen, die zum Thema "Zoll" einige Informationen bietet. Diese Auskünfte können aus rechtlichen Gründen nur unverbindlich erteilt werden. Mit freundlichen Grüßen...Sie erreichen das Zoll–InfocenterMontag - Donnerstag von 07:00 - 17:00 Uhr Freitag von 07:00 - 16:00 Uhr Tel.: +49 (0)69-469976-00 Fax: +49 (0)69-469976-99 E-Mail: info@zoll-infocenter.deInternet: http://www.zoll.deIch war total positiv überrascht!!!Butze Zitieren
André 139 Geschrieben 15. Februar 2005 Geschrieben 15. Februar 2005 Notstromaggregate, Kraft-Wärme- Kopplungsanlagen mit einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 60%Also: Läuft das Stromaggregat im Jahr zu mind. 60% dann Heizöl, sonst nicht. Demnach dürfte sich die legale Verwendung von Heizöl auf wenige Fälle beschränken. Zitieren
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