Gast R.Müller Geschrieben 17. August 2010 Geschrieben 17. August 2010 Ist die Idee den wirklich so neu ?Ich weiss von einem Baggerharvester ,auch ein Atlas ,der hat das seit einigen Jahren schon .Idee und Erfindung ??? Zitieren
Gast R.Müller Geschrieben 17. August 2010 Geschrieben 17. August 2010 In dem Bericht steht :Für Strassenfahrten kann die Zusatzachse angehoben werden ,um den Verschleiss zu minimieren .Frage :Hat die Maschine eine ABE ( Allgemeine Betriebserlaubniss ) und darf in der Form im Öffentlichen Strassenverkehr teilnehmen ? Zitieren
nico 4 Geschrieben 18. August 2010 Geschrieben 18. August 2010 (bearbeitet) Neu ist die Idee nicht, bei Harvestern und Rückezügen in der Forstwirtschaft wird diese Methode seid Jahren angewand und auch Kompaktlader wie die von Gehl wurden schon mit solchen Ketten ausgerüstet.Aber keine schlechte Idee bearbeitet 18. August 2010 von nico Zitieren
SirDigger 2.258 Geschrieben 18. August 2010 Geschrieben 18. August 2010 Wenn du dir eine MobilbaggerABE mal durchliest, wirst du feststellen das fast alle Mobilbagger illegal auf der Straße unterwegs sind.Oder wer holt vor jeder fahrt auf öffentlichen Straßen eine Erlaubniss nach §29 STVO ein? Und die Idee ist insofern neu das man die AbstützSchildhalterungen verwendet um eine 2.te Achse aufzubauen. Zitieren
Fumakilla 1 Geschrieben 18. August 2010 Geschrieben 18. August 2010 himeinst du das hier:§29 Übermäßige Straßenbenutzung (1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten. (2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, daß die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden. (3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld läßt. punkt 3 ????MfGMarko Zitieren
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