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Geschrieben

Zwei Fragen:
  • Wer war für die Baustellensicherung auf dem Betriebsgelände zuständig ? (nach Werkvertrag ?)



Meistens gibt es für kleinere Aufträge keine Werkverträge, obgleich, wie man hier bemerkt, diese ausgesprochen wichtig sind. Oft werden solche Aufträge mündlich vereinbart, oder, wenn es ein schriftliches Angebot gibt, auf dem Angebot vermerkt, dass der Auftrag erteilt wurde. Das ist häufig/meistens die Praxis in kleineren Unternehmen.

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Geschrieben

Meistens gibt es für kleinere Aufträge keine Werkverträge, obgleich, wie man hier bemerkt, diese ausgesprochen wichtig sind. Oft werden solche Aufträge mündlich vereinbart, oder, wenn es ein schriftliches Angebot gibt, auf dem Angebot vermerkt, dass der Auftrag erteilt wurde. Das ist häufig/meistens die Praxis in kleineren Unternehmen.


Das ist so nicht richtig. Ein Vetrag existiert immer, auch mündlich. Und es ist hier sicher auch ein Werkvertrag.

Was fehlt, ist sicher die Absprache der Sicherung. Dann wird hier das übliche angenommen. Dazu wäre wichtig, wie tief der Graben ist und was die BG da fordert.

Aber das ist ohnehin alles unrelevant, da für ungebetene Besucher keine Verkehrssicherungspflicht besteht.

Grüße,

Bugs
Geschrieben
Hallo

@ Bugs Bunny,
na klar das Schreiben ist direkt von der AOK.

Sicherlich hat die AOK schon bei dem Grundstückseigentümer nachgefragt,
sonst würde die AOK ja nicht wissen welche Firma was gemacht hat.

Steht alles genau drin "ihre Firma hat am Ort Arbeiten ausgeführt "

@ Form 8A

Ja wie ist er dort hinen gekommen ???
Entweder geklettert oder
irgendwo durch den Zaun geschlüpft
oder das Tor war in der Nacht nicht mit Schloss abgeschlossen
Geschrieben

@ Form 8A

Ja wie ist er dort hinen gekommen ???
Entweder geklettert oder
irgendwo durch den Zaun geschlüpft
oder das Tor war in der Nacht nicht mit Schloss abgeschlossen

Genau das ist die Frage: Wie kommt ein Besoffener auf ein umzäuntes Betriebsgelände? eusa_think.gif Wenn der Zaun defekt oder das Tor nicht verschlossen war, hat der Betrieb möglicherweise seine Sorgfaltspflichten verletzt, da auch auf einem Betriebsgelände - unabhängig von Baumaßnahmen - ein Gefahrenpotential bestehen kann.

Ich bin weder Jurist noch kenne ich das Betriebsgelände und die Baustelle bzw. deren Absicherung. Grundsätzlich unterliegt jedoch der Bauunternehmer - neben dem Bauleiter - der Verkehrssicherungspflicht der Baustelle, wenn mit dem Auftraggeber keine anderen Vereinbarungen bestehen. Es besteht natürlich die Möglichkeit, dass auch ein Betriebsangehöriger bei einer ungenügend gesicherten Baustelle auf einem Betriebsgelände zu Schaden kommt.
Geschrieben
Hallo,
als Unternehmer im Bereich Tief-+Straßenbau der einen ähnlichen Fall schon hatte kann ich dir nur eins raten,


melds deiner Betriebshaftpflichtversicherung (umgehend) mit einer genauen Beschreibung,
fakt ist das der Unternehmer immer für die Absicherung zuständig ist,
es sei denn es ist was anderes vereinbart, dann ist die Frage diese Absprache zubeweisen.
sowas immer schriftlich festhalten

und wenn du dich darauf verlässt, das das Tor abgeschlossen ist must du das kontrolieren.

Ist leider so,

Also,
Versicherung einschalten mit dem Vermerkt das du größe Bedenken an dem Anspruch hast,
die schalten dann schon Ihre eigenen Juristen ein.

gruß
Thorsten

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