H2H 0 Geschrieben 10. Oktober 2009 Geschrieben 10. Oktober 2009 Hallo, ich arbeite im Gala-Bau und wir haben diese Woche einen neuen MAN in die Firma bekommen.Er hat einen digitalen Fahrtenschreiber für die Fahrerkarte. Unser Chef möchte nun aber, dass wir unsere Karte nicht benutzen, er behauptet, dass es Ausnahmen für den Umkreisverkehr 100km (Bau) gibt, und so muss er nicht die Karten alle 28 Tage auslesen und archivieren (die Kosten und Aufwand sind ihm wohl zu hoch). Wir sollen uns am integrierten Drucker des Fahrtenschreibers immer abends einen Bon ausdrucken, das reiche wohl. Ich bin sehr skeptisch, aber er hätte das vor dem LKW- Kauf an "höchster Stelle" bei MAN geklärt, dass das rechtlich richtig ist. Hat da jemand Erfahrungen damit, gibt es tatsächlich eine solche Ausnahme, und wo kann ich sie nachlesen und zum Mitführen Ausdrucken? Wie ist es mit der Mitnahmepflicht der Tachoscheiben (unseres 2.LKW) und des Fahrtenbons genau geregelt und wann genau müsste ich immer einen neuen Ausdruck des Fahrtenschreibers drucken? Und dort steht ja nicht mal der Name drauf, wie soll er dann zugeordnet werden?Also, wenn jemand einen super Tipp hat wäre das toll. H2H Zitieren
markus prem 2 Geschrieben 10. Oktober 2009 Geschrieben 10. Oktober 2009 Stimmt, da gibt es eine Regelung. Infos gibt es beim BAG (Bundes Amt für Güterkraftverkehr)http://www.bag.bund.de/cln_009/DE/Home/homepage__node.html__nnn=true. Die wissen ganz genau bescheid. Alles was ich sagen kann, kann ich nicht belegen und gefährliches Halbwissen möchte ich hier nicht verbreiten.Markus Zitieren
MoRCy 1 Geschrieben 11. Oktober 2009 Geschrieben 11. Oktober 2009 (bearbeitet) hier ein kleiner Auszug aus der Verordnung und zum Ausdrucken hier Fahrpersonalverordnung §18 Absatz (1) 2.Weiterhin ausgenommen sind Fahrzeuge,die von Landwirtschafts-, Gartenbau-,Forstwirtschafts- und Fischereiunternehmenzur Güter- oder Tierbeförderung nichtweiter als im Umkreis von 100 km genutztwerden. Land- und fortswirtschaftlicheZugmaschinen, die genau in diesem Einsatzbereichgenutzt werden, bekommenauch diesen 100 km-Radius, gemessenvom Standpunkt der Unternehmen zuerkannt,um von den Verordnungen befreitzu sein.AAAABER:::: wird dann 101 Km gefahren, auch wenns nur 1 mal war dann seit ihr voll in der Pflicht drin. der Fahrer mit 28 Tagen, der Unternehmer mit 365 Tagen und jeder fehlende Tag wird richtig teuer - dann auch nicht die Bescheinigungen über berücksichtigungsfreie Zeiten vergessen. Ach ja und die Aufzeichnungspflicht besteht bereits für Fahrzeuge ab 2,8 Tonnen zulässigem GesamtgewichtUnd ab 7,5 Tonnen gibts garkeine Ausnahmemöglichkeit mehr für Handwerker, die sind dann vor dem Gesetz Brummifahrer, egal obs nur kurze Fahrten sind bei sonst 7 Stunden Galabau oder Ähnlichem pro TagAnsonsten greift u.U. bei Führerschein C1/E aufwärts auch das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz unabhängig von der Verordnung zur Aufzeichnungspflicht- Dazu heist es:(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit 5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.Dazu aber: die Hauptbeschäftigung entsteht durchaus Tageweise, wenn man z. B. zum einrichten einer Gartenbaustelle an einem oder mehreren Tagen nur Material fährt und sonst nichts weiter macht, somit die Hauptaufgabe an diesen Tagen der Transport, das Fahren war - das liegt aber im Auge des Betrachters, des Kontrolleurs und evtl des RichtersWenn du Deine Unterlagen sauber haben willst brauchst du für jedesmal und jeden Tag wenn du das Fahrzeug bewegst einen Ausdruck. Fährt zwischendurch ein anderer Kollege, auch am sleben Tag, dann brauchst du für eine saubere Doku mehrere Ausdrucke am Tag.Oder du nimmst deine Karte und druckst alle 28 Tage für dich selbst ausDeinem Chef geht es nur um den Nachweis dass das Fahrzeug eben gefahren wurde, egal von wem. Der braucht nur jeden Abend einen Tagesausdruck (solange er unter die Ausnahme fällt)Noch was: fallt ihr dann mal unter die Aufzeichnungspflicht, sprich also 1 mal 101 Km gefahren, dann wirds richtig kompliziert bei der Abgleichung zwischen Lenk und Ruhezeiten in zusammenhang mit dem Arbeitszeitgesetz was die Einteilung und Einhaltung der Pausen angeht.Karte rausnehmen, weil man ja eben grade nen Teich aushebt ist nicht so einfach, denn das ist dann aufzuzeichnende Arbeitszeit/Bereitschaftszeit bearbeitet 11. Oktober 2009 von MoRCy Zitieren
5Achser 0 Geschrieben 25. März 2011 Geschrieben 25. März 2011 wenn eine fahrerkarte vorhanden ist muß sie benutzt werden!!!!!!!!! Zitieren
Atlas1305 0 Geschrieben 25. März 2011 Geschrieben 25. März 2011 In meinen Sprinter 3,5t und Hänger 3t muss ich keine einlegen, da gilt die Handwerkerregelung, da ich nicht über 50km Umkreis komme, wobei mein Sprinter noch mit Scheibe läuft Zitieren
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