Bauforum24 1.291 Geschrieben 14. August 2009 Geschrieben 14. August 2009 ?Ab 01.Oktober 2009 kann sich der General-/Hauptunternehmer (GU) von der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge des von ihm beauftragten Nachunternehmers befreien. Diese Regelung begrüßen wir in vollem Umfang, denn hierfür haben wir uns schon lange eingesetzt," erklärt Rechtsanwalt Wolfgang Kromik, Justitiar der Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen (BVMB) und als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht zugleich Mitglied des BVMB-Beraterteams. Die Haftungsbefreiung für den GU ist in dem am 21.Juli veröffentlichten Gesetz zur Änderung des Vierten Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetzte geregelt. ?Aber aufgepasst", rät Kromik, ?es handelt sich natürlich nicht um eine allumfassende Haftungsbefreiung. Die Haftungsbefreiung des GU für Sozialversicherungsbeiträge des von ihm beauftragten Nachunternehmers kommt nur in zwei Fällen in Betracht: Erstens, wenn der Nachunternehmer seine Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit oder die des von ihm beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation gem. § 8 VOB/A in der Fassung vom 20. März 2006 nachweist. Zweitens, wenn anstelle der Präqualifikation die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Einzugsstelle für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbracht ist."Nach Auskunft von Kromik gilt die Neuregelung für alle Bauvorhaben, bei denen die Nachunternehmer ab dem 01.10.2009 beauftragt werden. Die Haftung des Bauunternehmers entfalle unmittelbar, sobald er im Zeitpunkt der Beauftragung eines Nachunternehmers eine Präqualifikation nachweise.Mit Blick auf den Text zur Begründung des neuen Gesetzes weist Kromik darauf hin, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung als zweite Entlastungsmöglichkeit nur so lange zugelassen werde, bis sich die Präqualifikation als Haftungsbefreiung in der Praxis durchgesetzt hat. Ein genauer Zeitpunkt sei aber nicht genannt.Als sehr positiv bewertet Kromik, dass die Präqualifikation dem GU die Möglichkeit eröffnet, sich sehr schnell über mögliche Nachunternehmer zu informieren und er im Falle der Präqualifikation von seiner Haftung für vom Nachunternehmer nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge befreit werde. Mit dem Nachweis der Präqualifikation entfalle auch die Haftung des GU für die Unfallversicherung (§ 150 Abs. 3 SGB 7).Um in allen übrigen Fällen die erheblichen Haftungsrisiken der GU beim Einsatz von Nachunternehmern und Fremdpersonal zu erkennen und zu minimieren, empfiehlt Kromik allen Bauunternehmen die vor kurzem von der BVMB erarbeitete Checkliste Generalunternehmerhaftung in der Bauwirtschaft. ?Die 19 Seiten umfassende und übersichtliche Arbeitshilfe ist in 13 Kapitel gegliedert und enthält insgesamt 179 Checkpunkte. Sie ist ein Muss für jeden Bauunternehmer, denn sie ermöglicht den Praktikern in den Bauunternehmen ein gesetzeskonformes Verhalten zum komplexen Thema der GU-Haftung."Mehr Bauforum24 News... externer Link: www.bvmb.de(Foto: Bauforum24) Zitieren
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