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Aufgrund einer Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs steht fest, dass eine auf Zahlung von mindestens 114 Mio. ? gerichtete Schadensersatzklage gegen sechs führende deutsche Zementhersteller zulässig ist.

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Die Klägerin ist ein belgisches Unternehmen, das sich darauf spezialisiert hat, kartellrechtliche Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Sie macht Forderungen aus einem von ihr behaupteten Kartell geltend. Bis zum Jahre 2002 sollen bei der Lieferung von Zement Preise abgesprochen worden sein. Das Bundeskartellamt hat wegen dieses Sachverhalts gegen sechs Zementhersteller hohe Bußgelder verhängt. Teilweise sind noch Einspruchsverfahren anhängig. Nun geht es um die zivilrechtlichen Folgen. Die Klägerin hat sich von insgesamt 36 Unternehmen, die in der Zeit bis 2002 Zement eingekauft haben, Schadensersatzansprüche gegen die Zementhersteller abtreten lassen. Die Höhe der Ansprüche soll sich aus der Differenz zwischen den gezahlten Preisen und den hypothetischen Preisen ergeben, wie sie sich ohne die Kartellabsprache aus dem Wettbewerb der Hersteller ergeben hätten. Die Klage gegen die sechs Zementhersteller ist unbeziffert. Mindestens werden jedoch rund 114 Mio. ? geltend gemacht.

In dem mit großem Engagement geführten Rechtsstreits - die Akten sind bereits auf über 4.500 Blatt angewachsen, daneben sind 200 Aktenordner mit Anlagen und diverse elektronische Datenträger bei Gericht eingegangen - hat das Landgericht Düsseldorf zunächst durch Zwischenurteil festgestellt, dass die Klage zulässig ist. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgewiesen. Einer der Beklagten hat versucht, mittels einer Beschwerde beim Bundesgerichtshof die Zulassung der Revision zu erreichen.

Das ist erfolglos geblieben. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass bezüglich der Zulässigkeit der Klage keine grundsätzlichen Rechtsfragen zu klären seien. Umfang und Komplexität des sich aus der Bündelung der Ansprüche zahlreicher Unternehmen ergebenden Prozessstoffs könnten die Zulässigkeit der Klage nicht in Frage stellen. Der unbezifferte Klageantrag sei zulässig, weil geltend gemacht werde, dass die Feststellung der Höhe des Schadens eine richterliche Schätzung erfordere. Auch komme es nicht darauf an, ob die Klagebegründung schlüssig sei. Das sei eine Frage der Begründetheit und müsse daher im weiteren Verlauf des Rechtsstreits geklärt werden. Ebenso wenig spiele ein von den Beklagten geltend gemachter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz für die Zulässigkeit der Klage eine Rolle.

Der Prozess wird nun vor dem Landgericht Düsseldorf fortgesetzt.

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