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Geschrieben

Ja Alwin, dann warst Du zu wenig lange in der Schweiz, damit Du erfahren konntest, das immer der Polier sagt von wo aus der Kran geführt wird. Bei uns in der Firma haben wir noch an allen Unterdreherkrane oben eine Kabine. Da würdest Du nicht mal hoch in die Kabine kommen, währe schon Dein "Ersatzkranführer" vor Ort hihihi.gif

Wie geht das: wer bezahlt, der befielt whistling.gif

Deshalb ist diese Aussage voll richtig, und ich habe was in der Art mehr als einmal erlebt jedenfalls solange ich nur als "Temporärerkranführer" eingesetzt wurde.

Gruss Beat



Sicher mag Deine Aussage stimmen, Beat, aber Qualität setzt sich immer durch. Und da ist es egal, ob temporär oder festangestellt. Und ein Polier mit Qualitätsdenken und einem straffen Bauzeitplan im Rücken wird sich immer dafür entscheiden, das der Bau am schnellsten läuft. Und dazu gehört der Kran.

Aber es stimmt auch die Aussage, das schon 5 andere KF´s auf "meinen" Kran warten. Nur ist es trotz Krise derzeit bei uns so, das die Firmen (zumindest bei uns in Österreich) die guten Kranführer anrufen. Ich bin derzeit am aussortieren, welche Firma mir am meisten zahlt und die bekommt dann den Zuschlag. Und es gibt derzeit sehr gute Angebote, die tlws. bis 50 cent über Kollektiv liegen. Pro Stunde wohlgemerkt. Dazu kommen dann noch andere Vergütungen wie Fahrtkosten usw.


Noch eine Anmerkung zu dem was hier oben Alwin geschrieben hat. Das ist ganz richtig. Dazu kommt noch das gerade in den Südeuropäischen Länder dies schon lange so ist, und es mehr Oberdrehkrane ohne Kabinen gibt als mit Kabinen. Ich denke daher gilt dieses Gesetzt worüber wir hier diskutieren wohl auch nur für Deutschland, das Oberdrehkrane nur von der Kabine aus geführt werden dürfen. Jedenfalls in den Südeuropäischen Ländern werden die Krane, auch Oberdreher zu 95% mit der FFST geführt.

Ich kenne nur einen Grund, wo auch vom Gesetz her unmissverständlich her gegeben ist, das ein Kran von oben, aus der Kabine aus geführt werden muss, das ist dann, wen mehrere Krane auf einer Baustelle sind, die sich über schneiden. Da ist es bei uns in der Schweiz vom Gesetz her vorgeschrieben, das mindestens auf dem höchsten Kran ein Kranführer in der Kabine sein muss, sollte wink.gif

Gruss Beat


Das hat aber noch andere Gründe, Beat, das in südlichen Ländern Obendreherkrane ohne Kabine geführt werden. Denke mal an die dort herrschenden klimatischen bedingungen nach. whistling.gif 40° C im Schatten und mehr würden eine Klimaanlage unentbehrlich machen. Zudem wird in südlichen Ländern über die Mittagszeit "Siesta" gehalten und erst am späten nachmittag wieder gearbeitet. Sprich am Vormittag bis die Hitze unerträglich wird und dann am abend wieder. Und ich würde nicht für ein paar Hubarbeiten da hochsteigen und dann wieder runter.

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Geschrieben (bearbeitet)
§ 30
Pflichten des Kranführers

4) Der Kranführer darf Steuereinrichtungen nur von Steuerständen aus betätigen. (DA)

DA zu § 30 Abs. 4:


Hier ist insbesondere an Turmdrehkrane gedacht, bei denen die Führerhäuser sich im Turm übereinander befinden und die Betätigungsstangen, die zu den Kontrollern führen, vom untersten bis zum obersten Führerhaus reichen. Die Kontroller dürfen also nicht zwischen den Führerhäusern betätigt werden.

§ 7
Steuerstände und Steuereinrichtungen



(1) Steuerstände müssen so beschaffen, Steuereinrichtungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass der Kranführer den Kran sicher steuern kann. DA


(2) Führerhäuser müssen Schutz gegen Kälte, Hitze, Nässe und Wind bieten. Sie müssen ausreichend belüftbar sein. DA


(3) An oder in der Nähe der Steuereinrichtungen muss ein Abdruck der §§ 29 bis 43 (Betriebsvorschriften) so angebracht sein, dass sie für den Kranführer jederzeit einsehbar sind. Dies gilt nicht für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane. DA



DA zu § 7 Abs. 1:


Steuerstand ist der Ort, von dem aus der Kran bedient wird.

Steuereinrichtungen sind z. B.

bei Schützensteuerung: Druckknopfschalter, Meisterschalter;

bei Direktsteuerung: Walzenschalter, Nockenschalter;

bei mechanischer Steuerung: Schalthebel.

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

a) Führerhäuser so geräumig sind, daß die für die Bedienung notwendigen Handgriffe und Tätigkeiten behinderungsfrei ausgeführt werden können,
shades.gif der Kranführer einen ausreichenden Überblick über den jeweiligen Arbeitsbereich des Kranes hat,
c) bei flurbedienten Kranen ohne ortsfesten Steuerstand sichere Bedienungswege für den Kranführer vorhanden sind,
d) die Steuereinrichtungen so ausgebildet und gekennzeichnet sind, daß ein Verwechseln der Bewegungsrichtungen des Kranes vermieden wird,
e) die Steuereinrichtungen von Kranen, die wahlweise vom Führerhaus oder von Flur aus bedient werden können, gegeneinander verriegelt sind,
f) soweit möglich, Kranführersitze vorgesehen werden, die körpergerecht ausgeführt und bei Bedarf gefedert sowie in der Höhe verstellbar sind,
g) bei Auslegerkranen die Steuerstände so angeordnet oder gesichert sind, daß der Kranführer nicht durch den Ausleger gefährdet wird.

Kraftbetriebene und teilkraftbetriebene Krane sind nach § 12 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" ( VBG 5) bzw. nach den Abschnitten 1.2.3 und 1.2.4 des Anhangs I der Richtlinie des Rates vom 14. Juni

Die Stellteile der Befehlseinrichtungen (Steuereinrichtungen) liegen nach § 11 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) bzw. nach Abschnitt 1.2.2 des Anhangs I der EG-Maschinen-Richtlinie auf dem


DA zu § 7 Abs. 2:


Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Führerhäuser

a) von Kranen, die im Freien oder in nichtbeheizten Hallen laufen, mit Heizungen ausgerüstet sind,
shades.gif von Kranen, die über starke Wärmequellen, z.B. Tieföfen, laufen, eine Klimatisierung haben,
c) von Turmdrehkranen zusätzlich einen wärmeisolierenden Fußboden haben.


DA zu § 7 Abs. 3:


Der Aushang der Betriebsvorschriften ersetzt nicht die notwendige Unterweisung des Kranführers; er soll dem Kranführer die Möglichkeit geben, die Betriebsvorschriften jederzeit nachzulesen. Die Bestimmung ist bei flurbedienten Kranen erfüllt, wenn die Betriebsvorschriften in der Nähe des Netzanschlussschalters oder des üblichen Abstellplatzes des Kranes angebracht sind.




Das ist ein Ausschnitt aus der CD der BG BAU 2009
Stand September 2008 bearbeitet von HWR3055
Geschrieben
So das ist ja jetzt alles Theoretisch gewesen, aber wie siehts in der Praxis aus?
Geht doch mal auf die Baustelle und macht da mal ein ordentliches Faß auf ja von wegen von unten fahren gibt es nicht ,darf man nicht. Da fliegt ihr schneller von der Baustelle als euch lieb ist, das wiederholt dann biss ihr alle Baustellen durch habt und euch im Arbeitsamt anstellen könnt. So ist das doch, auf dem Bau sind Theorie und Praxis vollkommen verschieden, logisch ist es blöd von unten zu fahren es gibt nichts schlimmeres, aber wenn es von der Firma so bestellt ist dann ist das so. Auf meiner jetzigen Baustelle wurde ich ganz am Anfang gefragt, am ersten Tag ob ich Einschalen kann, ich habe nur gegrinst und gesagt ich weiß nichtmal am welchen ende ich einen Hammer bedienen muß shades.gif . Schon hatte sich das erledigt und wurde nicht mehr gefragt.
Geschrieben
da muss ich dir Recht geben als Kranführer hast du da die (***A Karte***)
von meiner Sicht als Monteur und Sachkundiger sieht das anders aus Wenn da Was Passiert kann es sein das ich die (***A Karte***) habe und in den Bau gehe Deshalb werde ich mich am Dienstag mit meinem Maschineningenieur zusammen setzen und das ausdiskutieren und auf eine Schriftliche Anweisung von ihm oder der BG Bestehen
dann habe ich eine Handhabung um so etwas zu klären
werde euch weiter informieren
Geschrieben

So das ist ja jetzt alles Theoretisch gewesen, aber wie siehts in der Praxis aus?
Geht doch mal auf die Baustelle und macht da mal ein ordentliches Faß auf ja von wegen von unten fahren gibt es nicht ,darf man nicht. Da fliegt ihr schneller von der Baustelle als euch lieb ist, das wiederholt dann biss ihr alle Baustellen durch habt und euch im Arbeitsamt anstellen könnt. So ist das doch, auf dem Bau sind Theorie und Praxis vollkommen verschieden, logisch ist es blöd von unten zu fahren es gibt nichts schlimmeres, aber wenn es von der Firma so bestellt ist dann ist das so. Auf meiner jetzigen Baustelle wurde ich ganz am Anfang gefragt, am ersten Tag ob ich Einschalen kann, ich habe nur gegrinst und gesagt ich weiß nichtmal am welchen ende ich einen Hammer bedienen muß shades.gif . Schon hatte sich das erledigt und wurde nicht mehr gefragt.


Ich bin im vergangenen September auf die Baustelle gekommen die im Juli begonnen hatte,die hatten vorher einen Hilfsarbeiter der sich als Kranführer ausgab und überhaupt nicht fahren konnte kreisch.gif
Jedenfalls wollte der Bauleiter des Generalunternehmers das ich von unten fahre wie mein Vorgänger,der Wolff ist 40m hoch und 60m lang,ich zitierte ihm die Vorschrift und machte ihm klar das ich von oben fahre.
Er hat daraufhin meinen Chef angerufen der mich dann am nächsten Tag darauf ansprach und mich fragte ob das mit dem §30 Abs.4 stimmt und ich sagte Ja. Damit war für ihn die Sache geklärt denn er weiß das der Kranführer in erster für seine Arbeit verantwortlich ist und nicht der Bauleiter top.gif

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