roby8 0 Geschrieben 1. Oktober 2008 Geschrieben 1. Oktober 2008 Hallo Hab da mal ne Frage?Darf ich mit unserem L 566 auf öffentlichen Straßen fahren?Der Lader ist 3m breit. Zitieren
MoRCy 1 Geschrieben 1. Oktober 2008 Geschrieben 1. Oktober 2008 (bearbeitet) Selbst wenn der Hersteller für eine Ausnahmereglung nach §70 StVZO sorgt, liegt damitnoch keine Erlaubnis nach § 29 StVZO vor.Diese muss der Betreiber beim Straßenverkehrsamt des zuständigen Landkreises bean-tragen.Und hier liegt das Problem: Die Landkreise sind bei den zuvor genannten Gesamtbreitennicht zur Erteilung einer Erlaubnis verpflichtet. Bedingt durch die wachsende Verkehrspro-blematik werden die mit der Ausnahmeerteilung verbundenen Auflagen eher verschärft.Bei reifenbedingten Gesamtbreiten von mehr als 3,5 m wird - soweit überhaupt eine Er-laubnis erteilt wird - neben den üblichen Auflagen zunehmend Polizeibegleitung verlangt.Solche Auflagen sind unter normalen Kostenvorgaben nicht zu erfüllen.Die Behörden können zuvor erteilte Ausnahmegeneh-migungen aufgrund besonderer Umstände (z.B. Verkehrsunfälle) zurückziehen.Zu den Fahrzeugabmessungen schreibt Heitmann in dem Artikel "Überbreite Fahrzeugeerfordern Ausnahmen !" in der Fachzeitschrift Lohnunternehmen 11/98-12:Zulässige Fahrzeugabmessungen:Zugmaschinen und Anhänger dürfen nach § 32 StVZO eine Breite von max. 2,55 merreichen.Mit Niederdruck- oder Doppel-Reifen ausgerüstet, dürfen diese Fahrzeuge laut 35.AusnahmeVerordnung der StVZO, bis max. 3 m breit sein und zwar o h n e beson-deres Antragsverfahren.Die technischen Veränderungen müssen allerdings in den Fahrzeugpapieren ver-merkt und die ABE in Kraft sein. Anbaugeräte und angehängte Arbeitsgeräte können gemäß § 32 StVZO eine Breitebis max. 3 m haben. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen dürfen eine Gesamtbreite bismax. 3 m und eine Gesamtlänge bis max. 12 m aufweisen. Gemäß § 34 StVZO sinddie Einzellasten auf 11,5 Tonnen bei Triebachsen und das zulässige GesamtGewicht(zGG) auf 18 t, bei mehr als zwei Achsen auf 25 bzw. 26 Tonnen begrenzt.Andere Fälle sind nicht berücksichtigt.Bei den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ist das Leergewicht mit dem zGG gleich-zusetzen! Das heißt, Tanks oder Ladebunker müssen bei Fahrten auf öffentlichen Stra-ßen l e e r sein! bearbeitet 1. Oktober 2008 von MoRCy Zitieren
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