osc83v 0 Geschrieben 18. September 2008 Geschrieben 18. September 2008 Hallo, ich habe folgendes Problem. Wir betreiben eine Zugmaschine einschließlich Tieflader mit einem ZGG von 66 t. Jene erreichen wir durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO. Lediglich der Landesbetrieb Straßenwesen verlangt wiederum eine Ausnahmegenehmigung nach § 29 StVO (> 41,8 t). Nur diese ist je Strecke zu beantragen und kostet mich für drei Jahre 600 ?. An sich kein Problem. Aber! Wir sind ein mittelständisches Unternehmen und fahren mit dem o.g. Zug min. einmal in der Woche eine Umsetzung. Unter Umständen auch mehr. Das heißt wir müssen kurzfristig reagieren und z.T. auch umdisponieren, dass heißt Routen ändern. Wie soll ich dass bei einer Bearbeitungszeit von 2 Wochen für den Antrag nach § 29 StVO bewerkstelligen? Kann ich im Falle einer Kontrolle argumentieren, die Behörden sind zu langsam? Wissen Polizei und BAG von einem § 29? Und was blüht mir und meinem Fahrer bei Nichtvorlage der § 29 Genehmigung? Muss ich den Zug stehen lassen? Punkte? Geld? Besten Dank im vorraus! Zitieren
Supergrobi 38 Geschrieben 18. September 2008 Geschrieben 18. September 2008 Kann ich im Falle einer Kontrolle argumentieren, die Behörden sind zu langsam? Wissen Polizei und BAG von einem § 29? Ich glaube, das Argument ist eines der schlechtesten, dann könnte man Dir Vorsatz vorwerfen. Dann lieber dumm stellen und von nix wissen, wobei Unkenntnis bekanntlich nicht vor Strafe schützt. Und daß die Polizei und die BAG nichts vom §29 wissen, davon solltest Du nicht ausgehen. Die sind sicher ziemlich up to date, was die Gesetzeslage betrifft.GrüßeJens Zitieren
osc83v 0 Geschrieben 18. September 2008 Autor Geschrieben 18. September 2008 Ja das ist klar. Ich will ja dann im Falle dessen, nur den Fahrer entlasten. Schließlich geht er ja dann das Risiko für mich ein. Doch wie will ich es sonst machen??? Zitieren
HardyS 4 Geschrieben 18. September 2008 Geschrieben 18. September 2008 (bearbeitet) Hallo osc83v,Hier in Berlin gibt es eine "Dauergenehmigung" (3 Jahre). Dazu bekommst du ein Strecken- und ein Brückenverzeichnis. In diese Verzeichnisse steht, welche Straßen und Brücken Du nicht befahren darfst. Ansonsten ist die Fahrstrecke frei wählbar.Selbst wenn der kontrollierende Beamte noch nie was von einer Erlaubnis gem. § 29 StVO gehört haben sollte, es steht in der 70er Ausnahmegenehmigung drin, dass man diese braucht. Da kann sich der Fahrer auch nicht rausreden. Denn lesen sollte man diese, bevor man losfährt (wegen Auflagen und so).Bußgeldkatalog sagt: 40 Eu + 1 Pkt für Fahrer (ohne Erlaubnis nach § 29 StVO) bearbeitet 18. September 2008 von HardyS Zitieren
osc83v 0 Geschrieben 19. September 2008 Autor Geschrieben 19. September 2008 Das in der § 70er drin steht, dass eine § 29er Bedingung ist, ist mir bekannt. Problematisch ist nur, dass wir deutschlandweit aggieren. Wahrscheinlich muss ich dann doch vor Fahrtbeginn klären, welche Route aktuell ist. Des weiteren muss ich den Herrschaften im Amt erklären, dass es so etwas wie Marktwirtschaft in Deutschland gibt, und sie doch bitte die Bearbeitungszeit für Anträge nach § 29 StVO so kurz wie möglich halten. Am besten, über Nacht! Zitieren
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