Zu Inhalt springen
Europas größte Bau & Baumaschinen Community - Mitglieder: 36.969

Recommended Posts

Geschrieben

Hallo,

ich habe folgendes Problem. Wir betreiben eine Zugmaschine einschließlich Tieflader mit einem ZGG von 66 t. Jene erreichen wir durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO. Lediglich der Landesbetrieb Straßenwesen verlangt wiederum eine Ausnahmegenehmigung nach § 29 StVO (> 41,8 t). Nur diese ist je Strecke zu beantragen und kostet mich für drei Jahre 600 ?. An sich kein Problem.
Aber!
Wir sind ein mittelständisches Unternehmen und fahren mit dem o.g. Zug min. einmal in der Woche eine Umsetzung. Unter Umständen auch mehr. Das heißt wir müssen kurzfristig reagieren und z.T. auch umdisponieren, dass heißt Routen ändern. Wie soll ich dass bei einer Bearbeitungszeit von 2 Wochen für den Antrag nach § 29 StVO bewerkstelligen? Kann ich im Falle einer Kontrolle argumentieren, die Behörden sind zu langsam? Wissen Polizei und BAG von einem § 29? Und was blüht mir und meinem Fahrer bei Nichtvorlage der § 29 Genehmigung? Muss ich den Zug stehen lassen? Punkte? Geld?

Besten Dank im vorraus!

2008/09/post-10073-1221728759.jpg

Registriere dich um diese Anzeige nicht mehr zu sehen.

Geschrieben

Kann ich im Falle einer Kontrolle argumentieren, die Behörden sind zu langsam? Wissen Polizei und BAG von einem § 29?

Ich glaube, das Argument ist eines der schlechtesten, dann könnte man Dir Vorsatz vorwerfen. Dann lieber dumm stellen und von nix wissen, wobei Unkenntnis bekanntlich nicht vor Strafe schützt. Und daß die Polizei und die BAG nichts vom §29 wissen, davon solltest Du nicht ausgehen. Die sind sicher ziemlich up to date, was die Gesetzeslage betrifft.

Grüße
Jens
Geschrieben
Ja das ist klar. Ich will ja dann im Falle dessen, nur den Fahrer entlasten. Schließlich geht er ja dann das Risiko für mich ein. Doch wie will ich es sonst machen???
Geschrieben (bearbeitet)
Hallo osc83v,

Hier in Berlin gibt es eine "Dauergenehmigung" (3 Jahre). Dazu bekommst du ein Strecken- und ein Brückenverzeichnis. In diese Verzeichnisse steht, welche Straßen und Brücken Du nicht befahren darfst. Ansonsten ist die Fahrstrecke frei wählbar.

Selbst wenn der kontrollierende Beamte noch nie was von einer Erlaubnis gem. § 29 StVO gehört haben sollte, es steht in der 70er Ausnahmegenehmigung drin, dass man diese braucht. Da kann sich der Fahrer auch nicht rausreden. Denn lesen sollte man diese, bevor man losfährt (wegen Auflagen und so).

Bußgeldkatalog sagt:

40 Eu + 1 Pkt für Fahrer (ohne Erlaubnis nach § 29 StVO) bearbeitet von HardyS
Geschrieben
Das in der § 70er drin steht, dass eine § 29er Bedingung ist, ist mir bekannt.

Problematisch ist nur, dass wir deutschlandweit aggieren. Wahrscheinlich muss ich dann doch vor Fahrtbeginn klären, welche Route aktuell ist. Des weiteren muss ich den Herrschaften im Amt erklären, dass es so etwas wie Marktwirtschaft in Deutschland gibt, und sie doch bitte die Bearbeitungszeit für Anträge nach § 29 StVO so kurz wie möglich halten. Am besten, über Nacht!

Diskutiere mit!

Du kannst jetzt antworten und Dich später anmelden. Wenn du bereits einen Account hast kannst du dich hier anmelden.

Gast
Antworte auf dieses Thema...

×   Du hast formatierten Inhalt eingefügt..   Formatierung wiederherstellen

  Only 75 emoji are allowed.

×   Dein Link wurde automatisch umgewandelt und eingebettet.   Statt dessen nur den Link anzeigen

×   Your previous content has been restored.   Clear editor

×   You cannot paste images directly. Upload or insert images from URL.

  • Gerade aktiv   0 Mitglieder

    • No registered users viewing this page.
×
  • Neu erstellen...