meisterLars 258 Geschrieben 2. November 2007 Geschrieben 2. November 2007 Neulich war ich bei HKL-Baumaschinen und bin in ein Gespräch zwischen Mietparkleiter und Geschäftsführer geplatzt...Laut Europarecht müssen selbstfahrende Arbeitsmaschinen ohne Nummernschild (also alles mit einem 20km/h-Schild) mit einem von außen sichtbaren Schild mit den Angaben über Namen und Anschrift des Besitzers/der Firma ausgestattet sein. Der Grund dafür soll wohl sein, damit die Maschine einwandfrei dem Besitzer zugeordnet werden kann. Wäre schön, wenn mir jemand den Paragraphen und das Inkrafttreten des selbigen mitteilen könnte. Zitieren
HardyS 4 Geschrieben 2. November 2007 Geschrieben 2. November 2007 (bearbeitet) Hallo,nach alter Vorschrift, § 18 StVZO ( seit wann gibt es die StVZO ? / bis 01.03.2007 - ab § 30 noch gültig !)).....Für die Kennzeichnung von betriebserlaubnispflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und einachsigen land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h gilt § 64b entsprechend.§ 64b StVZOAn jedem Gespannfahrzeug - ausgenommen Kutschwagen, Personenschlitten und fahrbare land- oder forstwirtscharftliche Arbeitsgeräte - müssen auf der linken Seite Vorname, Zuname und Wohnort (Firma und Sitz) des Besitzers in unverwischbarer Schrift deutlich angegeben sein. nach neuer Vorschrift (ab dem 1.3.2007 )§ 4 FZV4) Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h muss der Halter zum Betrieb auf öffentlichen Straßen zudem mit seinem Vornamen, Namen und Wohnort oder der Bezeichnung seiner Firma und deren Sitz kennzeichnen; die Angaben sind dauerhaft und deutlich lesbar auf der linken Seite des Fahrzeugs anzubringen.§ 3...(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind1. folgende Kraftfahrzeugarten:a.) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,b.) einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, Gruss Hardy bearbeitet 2. November 2007 von HardyS Zitieren
meisterLars 258 Geschrieben 3. November 2007 Autor Geschrieben 3. November 2007 Hmm... Also nach altem Recht musste der Halter angegeben sein, nach neuem nicht mehr... Stellt sich mir nur die Frage, wie es mit dem Europarecht aussieht. Davon wurde ja in dem o.a. Gespräch erzählt... Zitieren
HardyS 4 Geschrieben 3. November 2007 Geschrieben 3. November 2007 (bearbeitet) Hallo meisterLars,vieleicht liest es sich schlecht, jedoch musst Du auch nach neuem Recht ( § 4 FZV) die SAM beschriften!Es haben sich nur die Vorschriften geändert. Die Pflicht zur Beschriftung ist nationales Recht (Deutschland). Die FZV regelt das Zulassungsverfahren in unserem Lande. Einfach dargestellt: unter welchen Vorraussetzungen / Bedingungen ein Fahrzeug auf unserer Straßen fahren darf. Also immer schön Beschriften Im Normalfall gibt es dafür ein Mängelbericht und der Verstoß kostet ein paar Euro. wer mehr darüber wissen möchte hier klickenÜber ein einheitliches Zulassungsverfahren für ganz Europa, davon hab ich noch nichts gehört. Gruss Hardy bearbeitet 3. November 2007 von HardyS Zitieren
Mr_Jay-X 7 Geschrieben 3. November 2007 Geschrieben 3. November 2007 Und wie sieht die Realität aus!?Wieviele Firmen haben auf Ihren Maschinen die Anschrift/Firmenname da stehen wo Sie hin muss!?Ich glaube jeder kann sich diese Frage selber beantworten :-) Zitieren
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