Cyber Hunter 0 Geschrieben 24. Juli 2007 Geschrieben 24. Juli 2007 man will ja nicht zum Einsatzort tuckern sonder dort fahren, weil wenn du auf Öffentilichen Straßen fährts brauchst du Genehmigung und die dinge am Stapler. Ist halt so in Deutschland.MFG Cyber Hunter Zitieren
derKarl 21 Geschrieben 25. Juli 2007 Geschrieben 25. Juli 2007 (bearbeitet) Genau so sieht es auch hier aus, einzige Außnahme, wenn du innerhalb eines Betriebes eine Straße überqueren musst, etwa wenn bei nem Baumarkt, das Holz- und das Baustofflager getrennt voneinander stehen. Dann darfst du aber auch nur queren und musst dann wieder im Betriebsgelände sein bzw. darfst die letzten Meter ohne Verkehrsbehinderung entlangfahren, also so 5 bis 10 m wenn das Tor direkt nicht erreicht werden kann.Für alles andere auf öffentlichen Straßen benötigst du dann die jeweilige Zulassung sowie Lenkberechtigung, die der Gesetzgeber einem vorschreibt. Und in Österreich ist es dann eine Baumaschinenzulassung sowie einen Baumaschinenführerschein zusätzlich zum StaplerscheinMfG KarlFür die Fahrt zum Einsatzort MUSS sowieso ein dementsprechend geeignetes Transportmittel eingesetzt werden, wo das Arbeitsgerät dementsprechend gesichert werden muss bearbeitet 27. Juli 2007 von Colourconcept Zitieren
McOtti 5 Geschrieben 25. Juli 2007 Geschrieben 25. Juli 2007 (bearbeitet) Hi FALSCH!!! an einer Einsatzstelle ist die STVO außer Kraft gesetzt. Genauso auf der Fahrt zur Einsatzstelle.Natürlich muß der Stapler als Einsatzfahrzeug kenntlich sein .Auf der Fahrt zur Einsatzstelle nimmt man Sonder und Wegerechte war.Aber!!! die Rückfahrt unterliegt wieder der STVO.Das Ganze ist aber ziemlich kompliziert wann man was darf....so wird z,b. ein Richter einen Maschinist nicht belangen wenn er bei einen Alarm ein LF16 fährt obwohl er nur bis 7,5to darf - wird er auf der Rückfahrt erwischt dann ist er dran.... Bestraft wird er auch wenn die Einsatzfahrt keine sonderliche Eile gebietet (z.b. kleiner Oelfleck) bei einer Menschenrettung sieht es anders aus wenn keine andere Möglichkeit vorhanden (Gerechtfertigter Notstand).Aber ich würde mich persönlich nicht darauf verlassen da jeder Richter das anders handhaben kann (Ermessensspielraum).Ich habe das persönlich schon durch -- VU auf Einsatzfahrt.... normalerweise hätte ich mind.2 Punkte und evt. ein Fahrverbot von 4 Wochen bekommen - ich habe 40€ gelöhnt (Bezahlt aus der FW-Kasse) es gibt Sonderregelungen für Einsatzkräfte... nur wird dies nicht immer Angewand.Nur mal so zum Nachdenken ... Die Unfallhäufigkeit zwischen einen Berufskraftfahrer und einen Einsatzfahrer der FW ist 1:35!!!Gruß Uwe bearbeitet 25. Juli 2007 von McOtti Zitieren
derKarl 21 Geschrieben 25. Juli 2007 Geschrieben 25. Juli 2007 (bearbeitet) Hi FALSCH!!! an einer ......Ich habe das persönlich schon durch -- VU auf Einsatzfahrt.... normalerweise hätte ich mind.2 Punkte und evt. ein Fahrverbot von 4 Wochen bekommen - ich habe 40€ gelöhnt (Bezahlt aus der FW-Kasse) es gibt Sonderregelungen für Einsatzkräfte... nur wird dies nicht immer Angewand.Nur mal so zum Nachdenken ... Die Unfallhäufigkeit zwischen einen Berufskraftfahrer und einen Einsatzfahrer der FW ist 1:35!!!Gruß UweWie du sicher gelesen hast...Hi FALSCH!!! an einer ......Ich habe das persönlich schon durch -- VU auf Einsatzfahrt.... normalerweise hätte ich mind.2 Punkte und evt. ein Fahrverbot von 4 Wochen bekommen - ich habe 40€ gelöhnt (Bezahlt aus der FW-Kasse) es gibt Sonderregelungen für Einsatzkräfte... nur wird dies nicht immer Angewand.Nur mal so zum Nachdenken ... Die Unfallhäufigkeit zwischen einen Berufskraftfahrer und einen Einsatzfahrer der FW ist 1:35!!!Gruß Uwe... habe ich das hier im Bezug auf das mir bekannte Österreichische Rechtssystem bezogen geschrieben und ebenfalls angemerkt, dass zum Transport ein geeignetes Fahrzeug bzw. Transportmittel zu verwenden ist.Für einen Stapler würdest du NIE eine Sonderrechtsregelung bekommen, um damit mit einer Sondersignalanlage zu einem Einsatzort fahren zu dürfen. Bei Menschenrettung und einem Großfahrzeug gibt es da ja einen anderen Ermessensspielraum, für den Transport bzw. die "Anfahrt" eines Arbeitsgerätes bzw. einer Arbeitsmaschine (der Stapler ist ja dann in der Sicht des Gesetzgebers immer eines der beiden genannten) ist eigentlich IMMER ein geeignetes Transportmittel zu wählen. (In Österreich kann dies etwa ein 2-Achs-Kleinmaschinentiefladeanhänger sein, eine Transport-Hakenabrollmulde mit Befestigungsösen, ein Niederflur-Transportfahrzeug oder aber auch ein sonstiges dementsprechend ausgestattetes und als Transportfahrzeug zugelassenes Fahrzeug.Und wann braucht man Stapler im normalen Einsatzfall? Zum Umladen von verunfallten LKWs etwa, oder aber auch um auslaufende flüssige Gefahrgüter von LKW-Flächen in Sicherheitsbehältnisse umzufüllen (ich spreche von undichten IBCs oder Fasspaletten). Dafür braucht man aber auch schon fast immer eine EX-Zulassung für die Geräte.Auf Betriebshöfen bzw. in Firmen sind meist auch Personen anwesend, etwa die Firmenleitung oder ein Disponent, der Zugang zu derartigen Geräten hat. Im Brandfall können so etwa in einem Recyclinglager Altpapierpressballen entfernt werden um die mögliche Brandlast zu entfernen, zumal die Geräte dann schon passende Anbauwerkzeuge montiert haben.Für jegliche andere Einsätze wirst du aber NIE ohne Transportfahrzeug irgendwohin fahren können bzw. dürfen mit einem Stapler (Einzige Ausnahme die mir in Österreich bekannt ist sind Telehandler mit Zinkenschutz und Gabelmarkierung durch Flaggen bzw. Radlader mit Optischer Warneinrichtung und einem Begleitfahrzeug mit opto-akustischer Warneinrichtung, zumindest ist mir noch NIE ein derartiges Fahrzeug mit einer opto-akustischen Signalanlage begegnet und hier gibts viele verschiedene Fahrzeuge in den Feuerwehren)MfG KarlIst der Einsatzort übrigens auch noch zum Umladen abgesperrt, sei es durch die Polizei und oder Polizei und Feuerwehr, ist es noch ein Einsatzort, ist der Bereich wieder für den Verkehr freigegeben (und sei es nur teilweise) ist es eine Baustelle oder ein außerhalb des Betriebsgeländes gelegener Einsatzort.Dies wurde hier zumindest so im Rahmen der Ausbildung und Schulung für das Führen von Flurförderzeugen durch das Arbeitsinspektorat sowie bei Vorträgen anderer Behörden erklärt bearbeitet 25. Juli 2007 von derKarl Zitieren
McOtti 5 Geschrieben 26. Juli 2007 Geschrieben 26. Juli 2007 Hi da sind wir 100%ig einer Meinung.Ich sagte ja weiter oben das der Stapler wenn überhaupt dann nur mit fremder Hilfe (Hänger o.a.)zur Einsatzstelle verbracht werden sollte.Und damit erübrigt sich der STVO Umbau. Gruß Uwe Zitieren
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