9250 0 Geschrieben 15. Juli 2007 Geschrieben 15. Juli 2007 hallo habe dieses jahr auch ce führerschein gemacht,und du darfst mit 18 jahren alles mit dem lkw fahren was für deinen baubetriebist .nur keine lohnfuhren machen.mfg Zitieren
MoRCy 1 Geschrieben 21. Oktober 2007 Geschrieben 21. Oktober 2007 für C1E Geld auszugeben ist doch Blödsinn (naja soll ja auch Leute geben die mit 18 Jahren noch nen A1 machen)wenn dann C & CE liegt hier in der Gegend zwischen 2500 und 3500€ je nach Talent Zitieren
Tom H. 0 Geschrieben 21. Oktober 2007 Geschrieben 21. Oktober 2007 hallo,bin 18 und habe dieses jahr auch meinen CE Führerschein gemacht und ich bin Lehrling im Garten - und Landschaftsbau darf jedoch bei uns in der firma nur bis 7,5 to lkws fahren mit anhänger wobei ich darauf achten muss dass das zulässige gesamtgewicht des zuges nicht mehr als 12 to beträgt!privat darf man auch mit 18 schon alles fahrenmfg tom h. Zitieren
galabauer88 1 Geschrieben 20. Januar 2008 Autor Geschrieben 20. Januar 2008 Abend zusammen,mein Führerschein trägt nun erste Früchte...Morgen früh erst mal Theorie Prüfung machen und dann hoffentlich bestehen !!!Hahe soeben ne Antwort im Verkersportal.de l erhalten (Sorry wegen der Schleichwerbung)Die fahrerlaubnisrechtliche Würdigung beim Führen eines Kfz über 3,5 t mit der Klasse CE unter 21 Jahre, bei Fahrten im gewerblichen Güterkraftverkehr i. S. d. VO EWG 3820/85.Du hast ordnungsgemäß eine FE der Klasse CE erworben. Gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 FeV darfst du Kfz dieser Klasse im öffentlichen Straßenland führen.Nun verweist der § 10 Abs. 1 Satz 2 auf die einschränkenden Bestimmungen des Art. 5 der VO EWG 3820/85, wonach Fahrten, die dieser Vorschrift unterliegen, nur von Fahrzeugführern unternommen werden dürfen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben.Jetzt ist also zu klären, ob das von dir geführte Kfz unter diese Bestimmung fällt bzw. diesbezüglicheAusnahmen geltend gemacht werden können.Das geführte Fahrzeug unter die bereits genannte Ausnahmen aus Art. 13 Abs. 1c ebenso § 18 Abs. 1 Nr. 2 FPersV.(1) Ein Mitgliedstaat kann für sein Hoheitsgebiet oder mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats für das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates Abweichungen von jeder Bestimmung dieser Verordnung zulassen, die Beförderungen mit Fahrzeugen einer oder mehrerer der folgenden Arten betreffen:a) Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts oder Fischereibetrieben zur Güterbeförderung in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeugs, einschließlich des Gebietsvon Gemeinden, deren Zentrum innerhalb dieses Umkreises liegt, verwendet werden;Damit liegt kein Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften vor, du darfst also das Fahrzeug unbedenklich im öffentlichen Straßenland führen.Wie verhält es sich aber nun, wenn die Ausnahme beispielsweise durch Überschreitung der Kilometerbegrenzung nicht greift?Hier ist die Rechtsfolge für dich entscheidend. Es handelt sich dann keinesfalls, wie man es annehmen könnte, um eine Fahren ohen FE i. S. d. § 21 StVG, sondern um einen Verstoß gegen § 22 FPersV i. V. m. § 8FPersGIm Klartext heißst das ich darf im Umkreis von 50 km einen LKW über 7,5 Tonnen bis 40 to fahren ?Oder gibt es dafür nochmal eine regelung ?Dankegalabauer88 Zitieren
Günni 12 Geschrieben 20. Januar 2008 Geschrieben 20. Januar 2008 Also ich kann aus diesen Bürokratischen Zeilen annähernd nix lesen.... die sollten besagte Regelung mal erläutern Zitieren
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