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Geschrieben
Hab`ne Frage zur Baustelleneinrichtung:
Das Problem: Baufirma fordert Stillstandskosten, weil sie eine Woche lang wegen einer Gasleitung (die erst stillgelegt werden musste) ihren Arbeiten unterbrechen mussten.
In der Kostenaufstellung der Stillstandskosten sind bei den Gerätekosten: Bagger ,Laser ,Pumpe, Mannschaftscontainer usw. angegeben. M. E. ist aber ein Teil dieser Geräte in der Position "Baustelleneinrichtung " enthalten und muss dann bei der Berechnung der Stillstandskosten anders behandelt werden, als die Geräte , die in der Woche zum Einsatz gekommen wären, wenn kein Stillstand gewesen wäre. Kann mir jemand sagen, wie ich bei den Geräten unterscheiden kann, ob sie zur Baustelleneinrichtung oder zur stillgestandenen Leistung gehören?

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Geschrieben
Hi Petra,

das ganze ist ein bisschen schwierig.

Für die Baustelleneinrichtung wird der Unternehmer ja auch mehr Geld haben wollen, weil er sie ja länger vorhalten muss. Darumgeht es Dir aber glaube ich ja nicht.

Bei den Geräten kommt es meines erachtens darauf an, wie er kalkuliert hat. Hierzu vielleicht ein Beispiel wie man ein Gerät in Baustelleneinrichtung oder in eine Leistungsposition kalkulieren kann.
Beispiel Radlader:
Ein Unternehmer hält auf einer Kanalbaustelle einen Radlader für allgemeine Transportaufgaben und dies und jenes vor. Richtig zu eine Position zuordnen wird er ihn nicht können, deshalb wird er ihn über die Baustelleneinrichtung kalkulieren.
Der gleiche Unternehmer soll nach Abschluss der Arbeiten die Straße die er zuvor aufgerissen hat komplett umbauen und baut dazu einen neue Frostschutzschicht mit dem gleichen Radlader ein. Hier wir er jetzt wohl eher die Kosten für den Radlader in die Leistungsposition Frostschutzschicht einkalkulieren.
Man muss also sehr genau hinschauen. Hinzu kommt, dass meines Wissens gültige Auslegung der VOB und natürlich, weil viel drum gestritten wird auch Gegenstand diverser Urteile ist, dass der Unternehmer versuchen muss seine Geräte/Personal etc. auch anderweitig zu nutzen, um den Schaen gering zu halten.

Ich weiß, dass das jetzt vermutlich die ganze Sache nicht einfacher macht, hoffe es hat trotzdem geholfen.
Geschrieben (bearbeitet)
Wie lautet denn der Ausschreibungstext zu der BE ?

Das ist die Frage. Ich gehe aber mal davon aus dass die Baustelleneinrichtung pauschal ausgeschrieben wurde.

Eine weitere Frage wäre, wer hat die Unterbrechung zu vertreten? Nach § 6 Nr. 6 VOB/B hat der AN nur Anspruch auf Entschädigung vom AG wenn dieser die Unterbrechung zu vertreten hat. Der Entschädigungsanspruch des AN ist in § 642 BGB begründet. Dieser wird ermittelt über die vereinbarten Preise abzüglich der ersparten Aufwendungen. Hierbei hat der AN alles zu unternehmen um den Schaden möglichst gering zu halten.

Anhand des LV und des Bauzeitenplanes kannst Du feststellen, an welcher (welchen) LV Position(en) die Unterbrechung erfolgte und ob diese als Leistungsposition(en) – wie oben schon von bauigel beschrieben - angeboten wurde(n). Damit müsste auch eine grobe Zuordnung der Geräte möglich sein.

Bei der Kalkulation des Baggers als Leistungsgerät (der Normalfall) kann der Unternehmer bei Stillstand nur die zeitabhängigen Kosten, d.h. Abschreibung und Versicherung (habe ich noch etwas vergessen eusa_think.gif ?), aber nicht die vollen Betriebskosten in Ansatz bringen. Bei Streitigkeiten um die Ermittlung der Entschädigung muss ggf. der AN die Hosen runterlassen und die Kalkulation auf den Tisch legen.
bearbeitet von Form 8A
Geschrieben
@Bauigel:
Danke Bauigel, das Radladerbeispiel bringt einen Lichtschein in mein dunkles Hirn. Jetz weiß ich, das der VW - Mannschaftsbus sicher eher zu BE gehört als zu meiner stillgestandenen Position

@MaMu:
Hakll MaMu
der Text lautet:
psch ...........................
Baustelleneinrichtung
GLV 01.01.0100
Einrichten, Unterhalten und Räumen der Baustelle
Dieser Pauschalbetrag umfaßt sämtliche Leistungen zur Aufrechterhaltung des Baubetriebes, einschließlich
Wasserhaltung, An- und Abtransport, Ab- und Aufladen und Vorhalten aller Einrichtungen, Maschinen, Geräte und Werkzeuge; Anfuhr, Aufstellen, Abbau und Abfuhr der nötigen Baubüros, Bauhütten, Lagerschuppen und dergleichen. Herstellen und Beseitigen der Bauwasserleitung, Beschaffung des Bauwassers und des elektrischen Stromes. Auf- und Abbau der Beleuchtung für die Baustelle, Beleuchtung und Absperrung zur Aufrechterhaltung bzw. Umleitung des Verkehrs und der Sicherung der Baustelle nach den Unfallverhütungsvorschriften, Erschwernisse durch Anlegen und Wiederbeseitigen benötigter Zufahrtswege, Platzmieten für Bauhütten und Lagerplätze.
Im Preis inbegriffen sind besonders die einwandfreie Wiederherstellung sämtlicher durch den Baubetrieb
verursachte Schäden auf Wegen, Straßen, Plätzen, Acker- und Wiesengeländen, sowie alle anfallenden Lohn- und Gehaltsnebenkosten.
In den EHP ist der Aufbau, über die Bauzeit Vorhalten, Versetzen und Wiederabbauen eines
Baustellenschutzzaunes nach Wahl des AN einzurechnen.
Höhe 2,00 m.

@ Form8A:
Danke, FormA8, da muss ich denken. Deine Hinweise sind gut. Ganz verstanden hab ich sie nocht nicht, ich erlaube mir, Dich zu löchern, o.K.?.

Deine Aussage: "Bei der Kalkulation des Baggers als Leistungsgerät (der Normalfall) kann der Unternehmer bei Stillstand nur die zeitabhängigen Kosten, d.h. Abschreibung und Versicherung (habe ich noch etwas vergessen ?), aber nicht die vollen Betriebskosten in Ansatz bringen".

Vorab: die BE ist pauschal ausgeschrieben.
Der Bagger "ist Leistungsgerät", heißt: er gehört zur Position " Grabenaushub" und nicht zur Pos. "BE" - richtig?(wie auch von bauigel beschrieben)

"nicht die vollen Betriebskosten in Ansatz bringen" : weil der Bagger ja nicht gearbeitet hat, hat er kein Diesel verbraucht. Das Diesel ist eine Betriebskost - richtig?
Der Bagger steht `rum und kostet Versicherung, eagal, ob er bewegt wird oder ruht, das bekommt AN ersetzt - richtig?
Abschreibung: wenn er stillsteht, wird er "nicht verschlissen" Erhält AN trotzdem diese Kost? (Ich weiß ehrlich gesagt nicht so genau, was Abschriebung alles beinhaltet, da schau ich noch mal im Internet nach)

Wenn der Bagger eine Woche lang nicht gearbeitet hat, hat er eine Woche lang keinen Gweinn für den AN erwirtschaftet. Wie kann ich das berücksichtigen ("Anspruch auf entgangenen Gewinn" - oder geht es jetzt langsam mit der Erbsenzählerei los?

Edit by Admin: Beiträge zusammengelegt.

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