schrauberpit 8 Geschrieben 31. Mai 2009 Geschrieben 31. Mai 2009 Vor 25j. hatte die firma BETONAC in Belgieen 10stuk Mercedes 1932 4x4 mit einen fransosischen sattelauflieger mit einen Renault hinterachse der hydrostatisch angetrieben werde,die dingen wahren20tonne schwer aber mit snellkipper und hardox mulde Hallo, das sind die französichen Kippauflieger mit Antriebsachsen. Zitieren
ACPM 34 Geschrieben 31. Mai 2009 Geschrieben 31. Mai 2009 38000 KG Gesamtgewicht 13100 KG Leergewicht. Also 25 Tonnen Nutzlast.38 t zulässiges Gesamtgewicht mit vier Achsen? Erklär mal. Zitieren
schrauberpit 8 Geschrieben 1. Juni 2009 Geschrieben 1. Juni 2009 (bearbeitet) 38 t zulässiges Gesamtgewicht mit vier Achsen? Erklär mal. Hallo ACPM (AC und Westziepfel, das hört sich verdammt nach Region Aachen an?)STVZO § 32 Achslasten =============== 1. Einzelachslasta) Einzelachsen 10,00 t Einzelachsen (angetrieben) 11,50 t 2. Doppelachslast von Kraftfahrzeugen unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslasta) Achsabstand weniger als 1,0 m 11,50 t Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m 16,00 t c) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m 18,00 t d) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist oder jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird, 19,00 t; 3. Doppelachslast von Anhängern unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslasta) Achsabstand weniger als 1,0 m 11,00 t Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m 16,00 t c) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m 18,00 t d) Achsabstand 1,8 m oder mehr 20,00 t =========================== 4. Dreifachachslast unter Beachtung der Vorschriften für die Doppelachslasta) Achsabstand nicht mehr als 1,3 m 21,00 t Achsabstand mehr als 1,3 m und nicht mehr als 1,4 m 24,00 t. Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in Satz 1 genannten versehen, so darf die Achslast höchstens 4,00 t betragen.(5) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern - ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) - mit Luftreifen oder den in § 36 Abs. 3 für zulässig erklärten Gummireifen darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten folgende Werte nicht übersteigen: 1. Fahrzeuge mit nicht mehr als 2 AchsenKraftfahrzeuge und Anhänger jeweils 18,00 t ============================= 2. Fahrzeuge mit mehr als 2 Achsen - ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummern 3 und 4 -a) Kraftfahrzeuge 25,00 t Kraftfahrzeuge mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe d 26,00 t c) Anhänger 24,00 t d) Kraftomnibusse, die als Gelenkfahrzeuge gebaut sind, 28,00 t; 3. Kraftfahrzeuge mit mehr als 3 Achsen - ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummer 4 -a) Kraftfahrzeuge mit 2 Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4,0 m voneinander entfernt sind, 32,00 t Kraftfahrzeuge mit 2 gelenkten Achsen und mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe d und deren höchstzulässige Belastung, bezogen auf den Abstand zwischen den Mitten der vordersten und der hintersten Achse, 5,00 t je Meter nicht übersteigen darf, nicht mehr als 32,00 t; 4. Kraftfahrzeuge mit mehr als 4 Achsen unter Beachtung der Vorschriften in Nummer 3 32,00 t. (5a) Abweichend von Absatz 5 gelten für die zulässigen Gewichte von Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.(6) Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten, Anhängelasten und Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen: 1. Fahrzeugkombinationen mit weniger als 4 Achsen 28,00 t; 2. Züge mit 4 Achsenzweiachsiges Kraftfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger 36,00 t 3. zweiachsige Sattelzugmaschine mit zweiachsigem Sattelanhängera) bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von 1,3 m und mehr 36,00 t bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von mehr als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit ==============================================================Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII =================================================================ausgerüstet ist, 38,00 t =============== 4. andere Fahrzeugkombinationen mit vier Achsena) mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe a 35,00 t mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe b 36,00 t; 5. Fahrzeugkombinationen mit mehr als 4 Achsen 40,00 t; 6. Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dreiachsiger Sattelzugmaschine mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, das im kombinierten Verkehr im Sinne der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 368 S. 38) einen ISO-Container von 40 Fuß befördert 44,00 t. Einfach ausgedrückt, die Sattelzumaschine 18 to wie normal und der Auflieger 2x10to weil der Achsabstand zwischen den Achsen 1810mm ist. Gruß Peter bearbeitet 1. Juni 2009 von schrauberpit Zitieren
ACPM 34 Geschrieben 1. Juni 2009 Geschrieben 1. Juni 2009 Danke für die ausführliche Antwort Sherlock Holmes. Was waren denn Euere Beweggründe auf zwei Tonnen Brutto zu verzichten - Maut, Wendigkeit?GrußACPM Zitieren
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