Aka 1.763 Geschrieben Samstag um 14:51 Share Geschrieben Samstag um 14:51 (bearbeitet) ...zusammen mit den regelmäßigen "Unterweisungen" und der "schriftlichen Beauftragung" sind all diese Scheine nichts anderes als ein Instrument in diesem Verantwortungshin und hergeschiebe damit v.a. BG und Gewerbeaufsichtsamt im Ernstfall einen Schuldigen haben. Wobei die Scheine letztendlich wertlos und auch nicht vorgeschrieben sind... wichtig ist nur der folgende §, der sowohl für Kranführer als auch für Fahrer / Führer von Erdbaumaschinen, usw. in den entsprechenden DGUVs steht. Zitat (1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen, 1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 2. die körperlich und geistig geeignet sind, 3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und 4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen. Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen. Für den Chef, Geschäftsführer oder den jeweilig Verantwortlichen z.B. Fuhr-/Maschinenparkleiter, etc. im Unternehmen ist es nur wichtig, dass die Leute regelmäßig jährlich & nachweislich (Protokoll, Teilnehmerlisten mit Unterschriften) unterwiesen werden, damit sie im Falle eines Unfalls abgesichert sind. Und für den Beschäftigten / Maschinenbediener ist es wichtig schriftlich beauftragt worden zu sein die jeweilige Maschine / Kran, etc. zu bedienen... damit der "Chef" im Falle eines Unfalls nicht sagen kann, er hätte die Maschine garnicht bedienen dürfen oder sollen. bearbeitet Samstag um 17:38 von Aka 1 Zitieren Link to comment Auf anderen Seiten teilen Teilen...
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