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Geschrieben

Aha also mit gelernte Fachkräfte meinst du Arbeitnehmer die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen Handwerksberuf abgeschlossen haben???

Verstehe aber nicht diesen Text:

- Lohngruppe 6 = Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsge-
setz, die in ihrem Beruf tätig sind

- Lohngruppe 7 = Arbeitnehmer mit oder ohne abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufs-
bildungsgesetz
In beiden Lohngruppen steht also mit abgeschlossener Berufsausbildung,das verunsichert mich jetzt einwenig.
Und was bedeutet in Ihrem Beruf tätig???

Hoffe das dies jemand verständlich vermitteln könnte.
DANKE!!!


LG6: Gelernt und im dem gelernten Beruf tätig
LG7: Ungelernt, oder übt Beruf aus den man nicht gelernt hat.

Z.B. Gelernter Zimmermann, arbeitet aber als Baggerfahrer

Wäre für mich die einzige logische Erklärung

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Geschrieben
BUNDES-LOHNTAR
IFVERTRAG______________________________________________
§ 1
Geltungsbereich
1. Räumlich
Für das Gebiet der Bundesrepublik.
2. Fachlich
Für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen, die dem fachlichen Geltungsbe-
reich des Bundes-Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Land-
schafts- und Sportplatzbau unterliegen, soweit sie der Zuständigkeit der landwirtschaftli-
chen Berufsgenossenschaft in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau (SVLFG) unterfallen.
3. Persönlich
Für alle in den oben genannten Betrieben und Betriebsabteilungen beschäftigten gewerb-
lichen Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch – Ges
etzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflic
htige Tätigkeit aus-
üben. Er gilt nicht für Beschäftigte, die im Rahmen des Einsatz
es arbeitsmarktpolitischer
Instrumente in den oben genannten Betrieben oder Betriebsabteilungen beschäftigt wer-
den.
§ 2
Lohngruppen und Lohnsätze
1. Der nachfolgende Begriff „Arbeitnehmer“ wird sowohl für männliche Arbeitnehmer als
auch für weibliche Arbeitnehmerinnen verwendet.
2. Es gelten folgende Lohngruppen und Bruttostundenlöhne für die gewerblichen Arbeit-
nehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau:
Lohngruppe
1. Baustellenleiter / Ausbildungsleiter
Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus oder Arbeitnehmer mit
gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, die ständig verantwortlich, in der
Regel unter eigener Mitarbeit, mit Baustellenleitung und Baustellenabwicklung
beauftragt sind und andere Arbeitnehmer beaufsichtigen, oder Meister des Gar-
ten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die mit der Berufsausbildung verantwort-
lich beauftragt, als Ausbilder anerkannt und überwiegend als solche tätig sind
6
Bundes-
Lohntarifvertrag
Bundes-
Gehaltstarifvertrag
Ausbildungs-
vergütungen
Jahres-
Sonderzahlung West
Jahres-
Sonderzahlung Ost
Tarifvertrag
VWL West
Tarifvertrag über
Entgeltumwandlung
Abwicklung von
Betriebspraktika
Anschriften der
Landesverbände
BUNDES-LOHNTAR
IFVERTRAG______________________________________________
2. Landschaftsgärtner – Vorarbeiter
Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus oder Arbeitnehmer mit
gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, die ständig verantwortlich unter ei-
gener Mitarbeit mit der Durchführung von Teilarbeiten innerhalb einer Baustelle
und der selbständigen Abwicklung kleinerer Baustellen beauftragt sind und ande-
re Arbeitnehmer beaufsichtigen
3. Landschaftsgärtner – Meister
Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus,
die nicht die Voraussetzungen nach Ziffern 1 und 2 erfüllen
4.
4.1
Landschaftsgärtner / Gärtner
Landschaftsgärtner mit bestandener Abschlussprüfung im Garten-, Landschafts-
und Sportplatzbau oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähig-
keiten, nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit als Landschaftsgärtner in
Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus
4.2a)
Landschaftsgärtner mit bestandener Abschlussprüfung im Garten-, Landschafts-
und Sportplatzbau nach 18-monatiger ununterbrochener Tätigkeit
als Landschaftsgärtner in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatz-
baus
(Ecklohn)
4.2b) Landschaftsgärtner mit bestandener Abschlussprüfung im Garten-, Landschafts-
und Sportplatzbau bis zu 18-monatiger ununterbrochener Tätigkeit als Land-
schaftsgärtner in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus
4.3 Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrichtung des
Gartenbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten,
nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Land-
schafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten selbständig ver-
richten
4.4 Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrichtung des
Gartenbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten,
mit bis zu dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Land-
schafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten selbständig ver-
richten
4.5 Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrichtung des
Gartenbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten,
nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Land-
schafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten unter Anleitung
verrichten
4.6 Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrichtung des
Gartenbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten,
mit bis zu dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Land-
schafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten unter Anleitung
verrichten
7
Geschrieben
6. Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungs-
gesetz, die in ihrem Beruf tätig sind.
6.1 Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungs-
gesetz, die nicht der Lohngruppe 4 angehören, oder Arbeitnehmer mit gleichwer-
tigen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit
in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbe-
zogene Arbeiten selbständig verrichten
6.2 Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungs-
gesetz, die nicht der Lohngruppe 4 angehören, oder Arbeitnehmer mit gleichwer-
tigen Kenntnissen und Fähigkeiten, mit bis zu dreijähriger ununterbrochener Tä-
tigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig
fachbezogene Arbeiten selbständig verrichten
6.3 Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungs-
gesetz, die nicht der Lohngruppe 4 angehören, oder Arbeitnehmer mit gleichwer-
tigen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit
in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbe-
zogene Arbeiten unter Anleitung verrichten
6.4 Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungs-
gesetz, die nicht der Lohngruppe 4 angehören, oder Arbeitnehmer mit gleichwer-
tigen Kenntnissen und Fähigkeiten, mit bis zu dreijähriger ununterbrochener Tä-
tigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig
fachbezogene Arbeiten unter Anleitung verrichten
8
Bundes-
Lohntarifvertrag
Bundes-
Gehaltstarifvertrag
Ausbildungs-
vergütungen
Jahres-
Sonderzahlung West
Jahres-
Sonderzahlung Ost
Tarifvertrag
VWL West
Tarifvertrag über
Entgeltumwandlung
Abwicklung von
Betriebspraktika
Anschriften der
Landesverbände
BUNDES-LOHNTAR
IFVERTRAG______________________________________________
7. Arbeitnehmer mit oder ohne abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Be-
rufsbildungsgesetz
7.1 Arbeitnehmer, die ständig angelernte, fachbezogene Arbeiten selbständig ver-
richten
7.2 Arbeitnehmer, die mindestens 3 Jahre ununterbrochen in den Lohngruppen 7.3
oder 7.4 in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus beschäftigt
waren und auch anspruchsvolle Pflegearbeiten ausführen
7.3 Arbeitnehmer, die ständig fachbezogene Arbeiten unter Anleitung verrichten
7.4 Arbeitnehmer, die ununterbrochen mindestens 3 Jahre in der Lohngruppe 7.5 in
Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus beschäftigt waren und
auch Pflegearbeiten ausführen
7.5 Arbeitnehmer, die mit einfachen Arbeiten beschäftigt werden
7.6 Arbeitnehmer, die mit einfachsten, schematischen Arbeiten beschäfti
Geschrieben

LG6: Gelernt und im dem gelernten Beruf tätig
LG7: Ungelernt, oder übt Beruf aus den man nicht gelernt hat.

Z.B. Gelernter Zimmermann, arbeitet aber als Baggerfahrer

Wäre für mich die einzige logische Erklärung


Scheint für mich aber nicht logisch diese Schlussfolgerung.

Denn wenn ein gelernter z.B Maler und Lackierer in seinem Beruf tätig ist,wieso soll denn dann der Galabau-Tarifvertrag für ihn gelten?

Ehrlich gesagt bin ich selber jetzt ein wenig verwirrt,mit LG6 und LG7 und der selben Aussage mit der abgeschlossenen Berufsausbildung.
Den Text mit "in Ihrem Beruf tätig" ist wirklich sehr unverständlich.


Beispiel: ein gelernter Dachdecker ( Ausbildung erfolgreich abgeschlossen ), arbeitet jetzt angenommen 2 Jahre in einem Galabau Betrieb als Gärtner. Somit würde er doch in die LG 6 eingestuft werden???
Geschrieben

Scheint für mich aber nicht logisch diese Schlussfolgerung.

Denn wenn ein gelernter z.B Maler und Lackierer in seinem Beruf tätig ist,wieso soll denn dann der Galabau-Tarifvertrag für ihn gelten?

Ehrlich gesagt bin ich selber jetzt ein wenig verwirrt,mit LG6 und LG7 und der selben Aussage mit der abgeschlossenen Berufsausbildung.
Den Text mit "in Ihrem Beruf tätig" ist wirklich sehr unverständlich.
Beispiel: ein gelernter Dachdecker ( Ausbildung erfolgreich abgeschlossen ), arbeitet jetzt angenommen 2 Jahre in einem Galabau Betrieb als Gärtner. Somit würde er doch in die LG 6 eingestuft werden???


Ganz einfach LG6: Gärtner und Co. Der hat den Beruf gelernt auf den er arbeitet.

zu LG7: gehören alle die NICHT DIE GÄRTNERAUSBILDUNG ABGESCHLOSSEN HABEN Arbeitet ein Dachdecker bei nem Galabauer ist er für den Galabauer KEINE FACHKRAFT.

Ihr redet doch über den Tarifvertrag der Galabauer und nicht der Dachdecker. Bei den Dachdeckern ist es umgekehrt. Da ist der Gärtner der ungelernte und der Gärtner die Fachkraft

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